Rechtliche Hinweise zur Webcam
Diese Webcam bildet lediglich den sichtbaren Öffentlichen Raum ab. Ggfs. zu erkennende Personen sind gemäß Kunst-Urhebergesetz §23, Abs 1, Nr. 2 KunstUrhG lediglich Beiwerk.

Die eingesetzte Technik ist nicht dazu geeignet ein Bildnis im Sinne des §22 KUG zu erzeugen, welcher eine Darstellung einer natürlichen Person in einer für Dritte erkennbaren Weise voraussetzt.
[1], [2]

Aus der Infobroschüre "Achtung Kamera! Videoüberwachung durch private Stellen - 12 Fragen zur Videoüberwachung in allgemein zugänglichen Bereichen" , Herausgegeben von: Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen und Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (LDI NRW) [3]

"Was gilt für Web-Cams?
Web-Cams sind Videokameras, deren Bilder meist über das Internet einer nicht bestimmbaren Anzahl von Personen zugäng-lich gemacht werden. Solange die Bilder so unscharf sind, dass eine Identifizierbarkeit der abgebildeten Personen ausgeschlossen werden kann bzw. keine personenbeziehbaren Daten wie z. B. Kfz-Kennzeichen erfasst und übermittelt werden, sind Web-Cams datenschutzrechtlich unbedenklich. [...]"

Haftungsausschluss
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Quellennachweis
[1] http://de.wikipedia.org/wiki/Webcam#Rechtliche_Grundlagen_f.C3.BCr_den_Betrieb_einer_Webcam
[2] http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html
[3] https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzrecht/Inhalt/Videoueberwachung/Inhalt/04_03_23_Videoueberwachung/achtung_kamera.pdf
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